Jan 31 2009

Bau und Stadtentwicklung – Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder

Veröffentlicht von um 20:34 unter Aktuelles

Information der CDU Gemeinderatsfraktion Kernen i.R.
Einen weiteren bedeutenden Schwerpunkt des zweiten Konjunkturprogramms bildet das Programm Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder mit einem Volumen von 13,3 Mrd. Euro (10 Mrd. Euro Bundesmittel). Investitionsschwerpunkte sind Bildungseinrichtungen – insbesondere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Steigerung der Energieeffizienz einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Energien – und Investitionen in (sonstige) Infrastrukturbereiche.

Rechtliche und verwaltungsmäßige Umsetzung:
Sie erfolgt durch ein Fondsgsetz, ein Fördergesetz nach Art. 104 b GG und eine Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung. Die Länder werden ihrerseits Förderrichtlinien erlassen oder vorhandene verwenden (z.B. Investitionspakt). Anträge sind ausschließlich bei den Ländern zu stellen (meist bei den Mittelbehörden bzw. Förderbanken); die Bewilligung der Mittel erfolgt durch das jeweilige Land. Auf dem Bauschild vor Ort und nach Fertigstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme vom Bund gefördert wird. Die Länder berichten dem Bund bis Ende Mai 2009 über die Verteilung der geplanten Investitionen auf die konkreten Förderbereiche wie z.B. Städtebau oder Lärmsanierung an kommunalen Straßen. Der Bund erhält vierteljährlich Berichte mit Förderlisten laufender Projekte. Den Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel im Einzelnen erhält der Bund 5 Monate nach Beendigung der Maßnahme.

Volumen:
Insgesamt stehen 13,3 Mrd. € zur Verfügung, davon 10 Mrd. € Bundesmittel (entspricht 75 %) und 3,3 Mrd. € Landes- oder Gemeindemittel. Der von den Gemeinden zu erbringende Eigenanteil wird von den Ländern festgesetzt.

Aufteilung auf Investitionsbereiche:
65 % oder 6,5 Mrd. € Bundesmittel sind für Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur vorgesehen, 35 % oder 3,5 Mrd. € Bundesmittel für den Investitionsschwerpunkt (sonstige) Infrastruktur.

Aufteilung auf die Länder:
Die Aufteilung erfolgt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich hälftig aus dem allgemeinen Königsteiner Schlüssel und hälftig aus dem BMVBS Schlüssel für den Investitionspakt zur energetischen Sanierung von Schulen, Sportstätten und Kindergärten zusammensetzt, der Arbeitslosigkeit, Bevölkerungsverluste und den Anteil ausländischer Bevölkerung besonders berücksichtigt.

Aufteilung zwischen Ländern und Gemeinden:
Die Mittel sollen zu mindestens 70 % zur Finanzierung kommunal bezogener Investitionen eingesetzt werden. Antragsberechtigt ist jede der über 12.000 Gemeinden.

Beteiligung von finanzschwachen Gemeinden:
Die Länder stellen sicher, dass finanzschwachen Gemeinden die gleiche Chance auf Teilnahme an dem Investitionsprogramm eingeräumt wird wie finanzstärkeren Kommunen. An kommunalen Investitionen beteiligen sich die Kommunen mit einem Eigenanteil, den die Länder festlegen. Der Eigenanteil von Gemeinden in Haushaltsnot- oder Haushaltssicherungslage kann durch das KfW-Programm „Investitionsoffensive für strukturschwache Gemeinden“ vorfinanziert werden. Das Darlehen ist während der Bauphase zins- und tilgungsfrei und kann von der Gemeinde nach durchgeführter energetischer Sanierung der Gebäude aus den laufenden Energieeinsparungen abgezahlt werden.

Beginn und Dauer der Förderung:
Das Programm soll schnell konjunkturell wirken, um in der örtlichen Bauwirtschaft und beim Bauhandwerk Arbeitsplätze zu sichern. Deshalb können mit dem Programm nur solche baulichen Investitionen gefördert werden, die kurzfristig in 2009 und 2010 umsetzbar sind. Förderunschädlich ist, wenn mit der Investition nach dem 27.01.2009 (Termin des Kabinettbeschlusses) begonnen worden ist. Bereits früher begonnene aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn es sich um den selbständigen Abschnitt eines laufenden Vorhabens handelt, dessen Finanzierung bislang nicht gesichert ist. Die Mittel sollen mindestens zur Hälfte bis Ende 2009 abgerufen werden. Im Jahr 2011 können die Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die noch in 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Damit kommen für das Programm in erster Linie Sanierungsmaßnahmen an vorhandenen Gebäuden in Betracht, die kurzfristig zu realisieren sind und für die (weitgehend) abgeschlossene Planungen vorliegen oder kurzfristig erstellt werden können. Bei der Bildungsinfrastruktur und bei der Infrastruktur in Städten besteht ein erheblicher und in vielen Gemeinden offensichtlicher Investitionsstau, der mit den Mitteln des Konjunkturprogramms abgebaut werden kann.

Zusätzlichkeit der Maßnahmen:
Damit die Bundesmittel nicht einfach Landesmittel ersetzen, dürfen sie nicht für Maßnahmen verwendet werden, die bereits im Landes- bzw. Kommunalhaushalt gesichert sind. Die Länder müssen zudem nachweisen, dass ihre Investitionsausgaben während der Umsetzung des Konjunkturprogramms gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich sinken.

Investitionsbereiche nach Maßgabe des Art. 104 b GG:
Die Bundesmittel werden den Ländern als Finanzhilfen zur Verfügung gestellt. Durch die Föderalismusreform I sind die dem Bund dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten deutlich eingeschränkt worden. Nach Art. 104 b GG kann der Bund nur für solche Investitionen in Ländern und Gemeinden Finanzhilfen zur Verfügung stellen, „soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht“. Die im Zukunftsinvestitionsgesetz abschließend aufgezählten Förderbereiche sind daher stets „nach Maßgabe des Artikels 104 b des Grundgesetzes“ auszulegen. Zu dem einzelnen Förderbereich muss also eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 74 GG hinzutreten, die den Förderbereich konkretisiert. Von dieser konkretisierenden Zuständigkeit braucht der Bund zwar noch nicht Gebrauch gemacht haben, jedoch schafft der Rückgriff auf bestehende Bundesvorschriften Rechts- und Investitionssicherheit. Der Bund kann z.B. nicht generell die Modernisierung von Schulen fördern, wohl aber deren energetische Sanierung und den Einbau erneuerbarer Energien, weil der Bund in der Energieeinsparverordnung (EnEV) Anforderungen auch an die Sanierung bestehender Nichtwohngebäude stellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung muss die energetische Sanierung den Schwerpunkt einer Gesamtsanierung der konkreten Infrastruktureinrichtung darstellen. Der Bund kann die Finanzhilfen zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen.

Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur:
Gefördert werden energetische Sanierungen an den rd. 48.000 Kindergärten, an rd. 40.000 Schulen und an Hochschulen sowie in Einrichtungen der Weiterbildung. Dabei kommt es – wie in den anderen Förderbereichen auch – nicht auf den jeweiligen Träger an. Dieser können das Land, der Kreis oder die Gemeinde genauso wie ein gemeinnütziger Verein oder eine Kirche sein (trägerneutral). Es muss nur gesichert sein, dass das Gebäude längerfristig auch unter Berücksichtigung der absehbaren demographischen Veränderungen genutzt werden soll.

Förderfähige Maßnahmen:
Förderfähig ist die Sanierung der Gebäude, wobei der Schwerpunkt der Sanierung auf Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und der Steigerung der Energieeffizienz auch unter Einsatz erneuerbarer Energien liegen muss („insbesondere energetische Sanierung“). Über die Hälfte der Schulen und Kindergärten sind in einem energetisch schlechten Zustand. Nach der Sanierung muss das Gebäude dem Standard entsprechen, den die Energieeinsparverordnung für Maßnahmen im Bestand vorschreibt. Dabei ist zu beachten, dass die neue Energieeinsparverordnung mit um 30 % höheren Anforderungen im Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten wird, was in etwa dem Anforderungsniveau für Neubauten der z. Zt. geltenden EnEV 2007 entspricht.

Investitionsschwerpunkt (sonstige) Infrastruktur:
Der Katalog förderfähiger Bereiche umfasst u.a. Krankenhäuser, den Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV), Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen, ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV) und sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Infrastruktur im Städtebau:
Darunter fallen in erster Linie die Gemeinbedarfseinrichtungen wie Jugend- und Altentreffs, Sportstätten, Stadtteilbibliotheken und Gebäude der (freiwilligen) Feuerwehren usw. Zur Infrastruktur im Städtebau zählen aber auch Kultureinrichtungen wie Museen und Theater. Zu nennen sind ferner das Rathaus und sonstige Verwaltungsgebäude der Stadt. Einrichtungen außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren oder Beiträge finanziert werden, werden nicht gefördert. Hinsichtlich der Konkretisierung durch eine Bundeszuständigkeit im Sinne von Art. 104 b GG ist zu unterscheiden, ob sich die Infrastruktureinrichtung in einem der 3.400 Städtebauförderungsgebiete oder außerhalb dieser Gebiete befindet. Innerhalb dieser Gebiete besteht eine umfassende Gesetzgebungs- und damit auch Förderkompetenz des Bundes nach dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs. Außerhalb der Gebiete konkretisiert sich die Zuständigkeit auf die energetische Sanierung, aber auch auf die Barrierefreiheit als Teil der öffentlichen Fürsorge.

Lärmschutz an kommunalen Straßen:
Die Konkretisierung erfolgt durch die Lärmaktionspläne nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. In Betracht kommen insbesondere Lärmschutzfenster, Abschirmungen und der Ersatz „lauter“ Fahrbahndecken.

Weiteres Verfahren auf Bundesseite:

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 das Fondsgesetz und das Fördergesetz beschlossen. Beide Gesetze sollen nun in einem beschleunigten Verfahren vom Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Parallel dazu wird die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern den Ländern zur Unterzeichnung zugeleitet. Zeitgleich passen die Länder ihre Förderrichtlinien an (im Gebäudebereich kann auf das eingespielte Instrumentarium von Städtebauförderung und Investitionspakt zurückgegriffen werden).

Was eine Gemeinde bereits jetzt tun kann:
Die Gemeinden sollten bereits jetzt mit den Vorarbeiten zur Antragstellung beginnen, weil alle dafür maßgeblichen Bedingungen feststehen. Zu den Vorarbeiten zählt die Sichtung aller zu den Förderbereichen in der Gemeinde vorliegenden Planungen und die Prioritätensetzung, welche Maßnahme zur Förderung beim Land beantragt werden soll. Dies sollten die Bürgermeister zur Chefsache erklären, damit die notwendige Abstimmung zwischen den verschiedenen Ämtern und mit den politischen Gremien schnell durchgeführt wird. Noch nicht fertige Planungen sollten zügig zum Abschluss gebracht werden. Zur energetischen Sanierung von Schulen kann, da es sich häufig um Typenbauten handelt, auf Erfahrungen der Deutschen Energieagentur zurückgegriffen werden.

Beschleunigung von Vergabeverfahren:
Das BMVBS hat für seinen Bereich befristet auf zwei Jahre die Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen im Baubereich nach VOB auf 1 Mio. € und für freihändige Vergaben auf 100.000 € angehoben. Um Transparenz und Wettbewerb der Vergaben nicht zu gefährden, sind die Vergabestellen verpflichtet, zu informieren, welches Unternehmen den Auftrag erhalten hat. Das Ministerium empfiehlt den Ländern und Gemeinden entsprechend zu verfahren. Ferner hat BMVBS befristet für zwei Jahre für die VOB klargestellt, dass entsprechend der Mitteilung der Europäischen Kommission angesichts der drohenden konjunkturellen Lage die Vergabefristen verkürzt werden können.

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